Rechtsanwältin

Heidi Schieban

RA-Heidi-Schieban.jpg
RA-Heidi-Schieban-1.jpg
RA-Heidi-Schieban-Erbrecht.jpg
RA-Heidi-Schieban-Arbeitsrecht.jpg
RA-Heidi-Schieban-Vertragsrecht_2.jpg
03546 185333

Arbeitsplatz weg

Ein Mandant kommt zu mir. Er war über 10 Jahre bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Plötzlich – sozusagen aus heiterem Himmel – bekommt er vom Chef eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Ich wurde von meinem Mandanten beauftragt, eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Dafür steht eine Frist von 3 Wochen ab Erhalt des Kündigungsschreibens zur Verfügung. Es bleibt abzuwarten, ob der Chef einlenkt und die Kündigung „zurücknimmt“. Mein Mandant möchte unbedingt seinen Arbeitsplatz behalten und wäre mit einer Rücknahme der Kündigung einverstanden.

Wechselmodell ändern?

Eine Mandantin kommt zu mir. Sie lebt von Ihrem Ehemann getrennt. Die 2 gemeinsamen Kinder werden von den Eltern im sogenannten paritätischen Wechselmodell betreut. Von diesem Modell spricht man, wenn die Kinder zu 50 % von der Kindesmutter und zu 50 % vom Kindesvater betreut werden. Im Fall meiner Mandantin wechselten die Kinder immer am Montag vom Haushalt des einen Elternteils in den Haushalt des anderen. Nachdem die Kinder das Wechselmodell 1 Jahr gelebt hatten, wollten Sie bei meiner Mandantin bleiben. Sie trauten sich jedoch nicht, dies ihrem Vater zu sagen. Nachdem meine Mandantin dem Kindesvater anvertraut hatte, dass die Kinder ständig bei ihr leben möchten, rastete der Kindesvater aus. Er warf meiner Mandantin vor, die Kinder manipuliert zu haben und es sei nicht der Wille der Kinder, nicht mehr beim Vater leben zu wollen. Ich erklärte meiner Mandantin, dass der Vorwurf des Kindesvaters gar nicht so fremd ist. In meiner Tätigkeit als Rechtsanwältin musste ich schon oft erleben, dass die Kinder von einem Elternteil massiv unter Druck gesetzt wurden. Die Kinder stecken dann in einer Zwickmühle, wollen sie doch keinen Elternteil enttäuschen. Um diesen Druck von den Kindern zu nehmen, empfahl ich meiner Mandantin, gemeinsame Gespräche mit dem Kindesvater bei der Diakonie in Lübben wahrzunehmen. Gemeinsam mit der Mitarbeiterin der Diakonie sollte es gelingen, den Kindesvater davon zu überzeugen, was der wahre Wille der Kinder ist. Ist es tatsächlich der Wille der Kinder, künftig bei der Mutter zu leben, muss der Vater befähigt werden, dies zu akzeptieren, ohne wütend auf die Kinder zu sein. Dies ist schwer, schmerzt es den Kindesvater doch sehr, seine Kinder nicht mehr in jeder zweiten Woche bei sich zu haben. Gelingt es den Eltern nicht, diesen Konflikt selbst zu klären, muss beim Familiengericht ein Antrag gestellt werden. Dies bleibt abzuwarten.

Nutzungsentschädigung nach dem Auszug aus dem Haus

Eine Mandantin kommt zu mir. Sie war bereits vom Ehemann geschieden und wollte nun das Thema Hausgrundstück klären lassen. Der Exmann und meine Mandantin waren je zur Hälfte Eigentümer eines Hausgrundstücks. Der Exmann blieb im Haus wohnen und zahlte allein den gemeinsamen Hauskredit ab. Meine Mandantin ging deshalb davon aus, dass der Exmann nichts weiter an sie zahlen müsse. Ich klärte meine Mandantin über ihr Recht auf, vom Exmann Nutzungsentschädigung zu verlangen. Bei der Höhe wird die ortsübliche Miete für vergleichbare Objekte herangezogen. Zwar muss die Zahlung des Exmannes auf den Hauskredit berücksichtigt werden. Für meine Mandantin ergab sich trotzdem noch ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung.